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Der OGH trennt das FIFA-Pack vom Spielautomaten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18. Dezember 2025 entschieden, dass die Lootboxen im Ultimate-Team-Modus der FIFA-Konsolen-Version von Electronic Arts kein Glücksspiel im Sinn des österreichischen Rechts sind (6 Ob 228/24h).

Geklagt hatte ein Spieler, der von Oktober 2017 bis Oktober 2021 für virtuelle Punkte und die daraus gezogenen Packs rund 20.000 Euro ausgegeben hatte und diese nun zurückverlangen wollte. Die Reihe heißt heute EA Sports FC, der Entscheid betrifft Ultimate Team in den FIFA-Jahren. Das Höchstgericht hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist letzte Instanz.

Geschicklichkeit hält die Packs aus dem Glücksspielrecht heraus

Im Grund ist das Urteil eine Gesamtbetrachtung. Nicht die Lootbox selbst ist losgelöst betrachtet relevant, sondern das Spiel insgesamt. Entscheidend war, ob das Ergebnis des Spiels ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei einem Mischspiel aus Können und Zufall kommt es darauf an, ob der Spieler so agiert, dass er auf lange Sicht mit einen Gewinn erwarten kann. Nur zu hoffen, dass einmal etwas Bestimmtes herauskommt, ist dem Gericht zu wenig, entscheidend ist die abstrakte Steuerbarkeit des Fortganges. Dies bejahte der OGH. Wer eine Taktik, eine Mannschaftsaufstellung, einen Controller oder ein Eingabegerät beherrscht, bestimmt mehr als den bloßen Zufall, der beim Öffnen eines Packs oder Ziehen einer Spielkarte zum Zug kommt, und damit fehlt das zentrale Kennzeichen eines Glücksspiels nach § 1 GSpG.

Im konkreten Fall kaufte der Kläger sich zunächst mit echtem Geld virtuelle Punkte, tauschte diese gegen Packs und zog daraus per Zufallsalgorithmus Spielerkarten, die nur im Videospiel selbst verwendbar waren. Die Sprung durch die Instanzen war uneinheitlich. Untere Gerichte hatten FIFA-Lootboxen in Österreich zwischenzeitlich als Glücksspiel eingestuft und Rückzahlungen zugesprochen, bevor die Oberste Gerichtsbarkeit die Anbieter bestätigte.

Jenseits der Linie beginnt das konzessionspflichtige Echtgeld-Glücksspiel

Die Trennlinie ist präziser als die Schlagzeile vermuten lässt. Virtuelle Inhalte bleiben im Spiel und lassen sich nicht in Geld zurücktauschen. Das lizenzierte Online-Glücksspiel setzt dagegen echtes Geld ein, zahlt es aus und bedarf in Österreich einer Konzession. In diesem Segment hat sich die Auszahlungsgeschwindigkeit zu einem eigenen Werbeargument entwickelt, und Vergleichsportale bewerben Listen mit von Industrie-Experten ausgewählten Casinos mit schneller Auszahlung, deren Bewertungsmaßstäbe die Anbieter jeweils selbst festlegen. Wie schnell ausgezahlt wird, hängt im regulierten Bereich an Identitätsprüfungen und den beteiligten Zahlungsdienstleistern und unterscheidet sich zwischen Anbietern messbar. Wer dort spielt, muss volljährig sein, lizenzierte Anbieter unterliegen Spielerschutzpflichten, und anbieterunabhängige Beratung gibt es österreichweit bei der Spielsuchthilfe. Bei nicht konzessionierten Online-Casinos wiederum hat der OGH die persönliche Haftung der Verantwortlichen bejaht, wenn der Schaden in Österreich eintritt.

Der rechtliche Rahmen für dieses Segment wird ohnehin neu geschrieben. Seit November 2025 liegt ein Entwurf des Finanzministeriums zur Neuordnung des Glücksspielrechts vor, die geltenden Bundeskonzessionen laufen im Oktober 2027 aus.

Der Bundesrat fordert die Altersgrenze 18, die Branche hält dagegen

Während Österreichs Höchstgericht die Frage für die Fußballsimulation klärte, verschärfte sich in Deutschland die politische Debatte. Auf Antrag von Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland verabschiedete der Bundesrat am 21. November 2025 eine Entschließung und bat die Bundesregierung zu prüfen, ob Spiele mit Lootboxen erst ab 18 zugänglich sein sollten, ob Gewinnwahrscheinlichkeiten offenzulegen und Ausgaben zu begrenzen seien. Ergänzend regte er an, das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit solle Eltern und Jugendliche über die Risiken aufklären. Ein Gesetz ist das nicht. Die Entschließung wird der Regierung zugestellt, eine Pflicht zu handeln folgt daraus nicht.

Der game-Verband hält dagegen. Lootboxen erfüllten die zentralen Glücksspielkriterien nicht, weil sich die virtuellen Inhalte nicht in Echtgeld zurücktauschen ließen, und die geforderte Transparenz bestehe längst, da Apple und Google die Offenlegung der Drop-Raten verlangten. Diese Position vertritt der Verband auch im Lobbyregister des Bundestags, wo das Regelungsvorhaben zu Lootboxen seit 2024 verzeichnet ist. Die Reibung steckt im Jugendschutz. Die USK gibt EA Sports FC 26 ab zwölf Jahren frei und nennt in ihrer Begründung erhöhte Kaufanreize und Druck zum Vielspielen. Dass ein ab zwölf freigegebenes Spiel Mechaniken enthält, über deren Regulierung der Gesetzgeber nachdenkt, bleibt der wunde Punkt. Aus der Suchtprävention kommt schärfere Kritik, DAK-Vorstandschef Andreas Storm fordert ein Verbot von Lootboxen, die für Geld oder lange Spielzeiten belohnen. Laut JIM-Studie 2024 spielen 73 Prozent der 12- bis 19-Jährigen täglich oder mehrmals pro Woche, und In-Game- sowie In-App-Käufe waren 2025 mit 4,141 Milliarden Euro das größte Umsatzsegment des deutschen Games-Markts, wie der game-Verband berichtete. Ein Teil dieser Summe stammt aus zufallsbasierten Angeboten.

Belgien zog 2018 die Verbotslinie, Brüssel prüft nach

Europa ist sich uneins. Belgien behandelt Lootboxen seit 2018 als illegales Glücksspiel, andere Staaten verzichten auf eine eigene Einordnung. Die EU-Kommission empfahl am 14. Juli 2025 einen besonderen Schutz Minderjähriger, und im geplanten Digital Fairness Act sollen auch Pay-to-Win- und Pay-to-Progress-Modelle zur Sprache kommen. Wahrscheinlicher als eine Einstufung als Glücksspiel ist daher, dass der Verbraucherschutz zum Hebel wird, etwa über Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten. Eine einheitliche Linie zeichnet sich nicht ab, weil Glücksspielrecht nationale Kompetenz bleibt und Spiele für den Weltmarkt entwickelt werden. Der OGH hatte dieselbe Linie kurz zuvor in einem gleichgelagerten Verfahren gezogen, was die Rechtssicherheit für vergleichbare Modelle in Österreich erhöht.

Eine Frage ließ der OGH ausdrücklich offen. Wie andere Lootbox-Systeme jenseits der Fußballsimulation zu bewerten sind, ist damit nicht entschieden. Geklärt ist ein Fall, nicht die Debatte.

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